(1)
Das für die Polizei zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizei aus.
(2)
Es nimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung wahr.