Jurafuchs

§ 15

SächsPresseG
Anwendungsbereich
Stand 2020-01-01
(1)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von § 11 sinngemäß auch für die von Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndiensten und ähnlichen Unternehmen (presseredaktionelle Hilfsunternehmen) zugelieferten Mitteilungen ungeachtet der Form, in der sie geliefert werden.
(2)
1Auf amtliche Publikationen, sofern sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, sind die §§ 7 und 9 nicht anzuwenden. 2Auf Publikationen, die nur Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie auf Stimmzettel bei Wahlen sind die §§ 6, 7 und 9 bis 11 nicht anzuwenden.9(2) Auf amtliche Publikationen, sofern sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, sind die §§ 7 und 9 nicht anzuwenden. Auf Publikationen, die nur Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie auf Stimmzettel bei Wahlen sind die §§ 6, 7 und 9 bis 11 nicht anzuwenden.9

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