1Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach dem Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. 2Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach dem Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.
§ 5
SächsPresseGSorgfaltspflicht der Presse
Stand 2020-01-01