Von § 3 Absatz 3, §§ 5, 8, 9 und 20 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist.
§ 21
SächsVwVGVollstreckung bei Gefahr im Verzug
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-04-11