Jurafuchs

§ 9

SächsVwVG
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-04-11
(1)
Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die oder der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2)
Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

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