(1)Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.(2)Das Zwangsgeld ist vor der Beitreibung schriftlich festzusetzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Vollstreckung bei Gefahr im Verzug§ 23 Zwangshaft →