Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.
§ 10a
SchwarzArbG 2004Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
Bußgeld- und Strafvorschriften
Stand 2026-05-27