Jurafuchs

§ 10a

SchwarzArbG 2004
Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
Bußgeld- und Strafvorschriften
Stand 2026-05-27
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

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