Jurafuchs

§ 9

SchwarzArbG 2004
Strafvorschriften
Bußgeld- und Strafvorschriften
Stand 2026-05-27
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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