Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
§ 20
SchwarzArbG 2004Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
Stand 2026-05-27