Jurafuchs
§ 100

§ 100

SGB 4
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
Stand 2026-05-06
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

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