Jurafuchs
§ 13

§ 13

SGB 4
Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
Stand 2026-05-06
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich. (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

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