Jurafuchs
§ 126

§ 126

SGB 4
Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Übergangsvorschriften
Stand 2026-05-06
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.

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