Jurafuchs
§ 106

§ 106

SGB 10
Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Stand 2026-05-06
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen) 2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102, 3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, 4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104, 5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105. (2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte. (3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.

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