Jurafuchs
§ 85a

§ 85a

SGB 10
Bußgeldvorschriften
Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden. (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →