Jurafuchs
§ 38

§ 38

SGB 10
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Stand 2026-05-06
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

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