Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
§ 51
StVGMitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Fahrerlaubnisregister
Stand 2026-05-06