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Jurafuchs

§ 51

STVG
Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Stand 2026-02-26
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

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