Jurafuchs
§ 23

§ 23

ThürDSG
Löschung personenbezogener Daten
Rechte der betroffenen Person
Stand 2018-06-06
(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679) Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind. Das Nähere wird durch Rechtsvorschriften über öffentliche Archive geregelt.

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