Jurafuchs
§ 49

§ 49

ThürDSG
Verarbeitung auf Weisung, Datengeheimnis
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Stand 2018-06-06
(Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/680) (1) Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. (2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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