Jurafuchs
§ 28

§ 28

TKG 2021
Zugangsvereinbarungen
Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Stand 2026-05-06
(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten. (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

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