Jurafuchs
§ 48

§ 48

TKG 2021
Veröffentlichung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen. (2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

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