(1)
Ordnet die Gemeinde eine Umlegung an, so hat sie einen Umlegungsausschuß zu bilden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird. Dem Umlegungsausschuss kann auch die Durchführung vereinfachter Umlegungen übertragen werden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird.
(2)
Der Umlegungsausschuß führt die Umlegung durch. Zu den Aufgaben des Umlegungsausschusses gehören nicht Zustellungen, Bekanntmachungen, die Auslegung von Karten und Verzeichnissen und ähnliche Geschäfte.