(1)
Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2)
Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung4)BayRS 2020-1-1-I entsprechend.
(3)
Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs (BauGB)1)BGBl. FN 213-1 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet.