Für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen gelten mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 11 bis 14 die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 ( BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die folgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen treffen.
§ 1
BbgUIGAnwendung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes
Stand 2024-03-05