(1)
Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn sich der Rechtsstreit gegen eine private informationspflichtige Stelle richtet.
(2)
§ 6 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gilt entsprechend.