(1)
Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob eine SUP-Pflicht besteht.
(2)
Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.