Jurafuchs

§ 5

UVwG
Umweltschaden
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2014-11-25
(1)
Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach
1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe a USchadG die Naturschutzbehörden,
2.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b USchadG die Wasserbehörden und
3.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe c USchadG die Bodenschutz- und Altlastenbehörden

soweit nichts anderes bestimmt ist.

Steht ein Umweltschaden im Zusammenhang mit der Ausführung eines behördlich zugelassenen Vorhabens, so ist die Zulassungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig.

(2)
Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben, soweit diese nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften gebührenpflichtig sind.

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