Jurafuchs

§ 1

UZwG
Rechtliche Grundlagen
Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
Stand 2026-05-06
(1)
Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
(2)
Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

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