Jurafuchs

§ 8

UZwG
Fesselung von Personen
Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
Stand 2026-05-06
Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn
1.
die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
2.
er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
3.
Selbstmordgefahr besteht.

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