Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 5
UZwGHilfeleistung für Verletzte
Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
Stand 2026-05-06