Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis übertragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Artikel 92 (Begnadigungsrecht)Artikel 94 (Unterrichtungspflicht der Landesregierung) →