Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis übertragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 92 (Begnadigungsrecht)§ 94 (Unterrichtungspflicht der Landesregierung) →