Jurafuchs

§ 60

VSG NRW
Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Stand 2025-11-18
(1)
Bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
(2)
Die §§ 2, 3, 5 bis 7, 46, 51 Absatz 1 bis 4, die §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz besondere Regelungen enthalten sind.

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