Jurafuchs

§ 62

VSG NRW
Übergangsvorschrift, Evaluation
Stand 2025-11-18
(1)
Bereits erteilte Genehmigungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 14 gelten bis zu deren Fristablauf fort, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2026.
(2)
Die Anwendung des § 26 Absatz 2 und 3 ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie unabhängiger wissenschaftlicher Expertise zu evaluieren. Beteiligte Personen sind einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 12 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 233 ), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025 ( GV. NRW. S. 988 ) geändert worden ist, zu unterziehen.

Meine Notizen

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