(1)
Dieses Gesetz wird acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes und anderer haushaltsrechtlicher Vorschriften einer Evaluierung unterzogen.
(2)
Hinsichtlich der Auswirkungen des § 6 Abs. 4 bis 8 auf die Lohnentwicklung im Niedriglohnsektor und die Preissteigerungen öffentlicher Aufträge erfolgt eine Evaluation bereits vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes und anderer haushaltsrechtlicher Vorschriften.