(1)
Bieter sind verpflichtet mit der Abgabe des Angebotes eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergabegesetzes vorzulegen. Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium legt den Wortlaut der Erklärung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem dafür zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags fest. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass nur Angebote gewertet werden können, welchen eine Erklärung nach Satz 1 beigefügt ist.
(2)
Der Auftraggeber bestimmt unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Formvorschriften in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen, in welcher Form die Abgabe des Angebots, die Vorlage von Nachweisen und Erklärungen und die Einholung von Zustimmungen nach § 7 Abs. 1 und 3 zu erfolgen hat. Die Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe kann dabei per E-Mail erfolgen, wenn unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen eine Verhandlungsvergabe beziehungsweise bei der Vergabe von Bauleistungen eine freihändige Vergabe durchgeführt wird. § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. Der Auftraggeber hat bei Angebotsabgaben per E-Mail auch im Unterschwellenbereich die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 10 und 11 VgV sicherzustellen und dabei insbesondere den geheimen Wettbewerb zu gewährleisten.