§ 10 Abs. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zu den Entgelten auf Grundlage repräsentativer Tarifverträge bis einschließlich 29. Juli 2020 nicht anzuwenden sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 17 Übergangsregelung§ 18 Inkrafttreten →