(1)
Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben, zur Zuziehung der Beteiligten und zur Festsetzung der Gebühren für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene sowie weitere dafür erforderliche Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder bei sonstigen Personen oder Stellen, wie bei Gemeinden, Landratsämtern und den Grundbuch führenden Stellen, erheben. Diese Informationen werden unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall übermittelt.
(2)
Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen.