Jurafuchs

§ 21

VermG
Durchführungsvorschriften
Schlussvorschriften
Stand 2004-07-01
(1)
Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Bestellung, die Amtsausübung, die Rechte und Pflichten, die Gebühren, die Vertretung und das Erlöschen des Amts Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie die Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, wobei sich die Vorschriften an beamtenrechtlichen Bestimmungen zu orientieren haben, soweit dies mit der Ausübung eines freien Berufs vereinbar ist,
2.
die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Entgelte für Leistungen der Vermessungsbehörden und über die Bestimmung der Schuldner und
3.
die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden im Einzelnen und deren Zusammenwirken.

Die Rechtsverordnung nach Nummer 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

(2)
Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen und die unteren Vermessungsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu
1.
Daten in elektronischer Form zu erheben, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle zu übermitteln,
2.
zu bestimmen, dass
(3)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Vermessungsbehörde.

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