(1)
Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2)
Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein können. Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- und Teileigentum besteht, können die Ankündigungen nach Satz 1 oder die Benachrichtigungen nach Satz 2 anstelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten an den Verwalter gerichtet werden. Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Ankündigungen oder Benachrichtigungen erforderlich sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.