Jurafuchs

§ 17

VersammlG
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
Stand 2021-08-10
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

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