Jurafuchs

§ 6

VersammlG
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2021-08-10
(1)
Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2)
Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

Meine Notizen

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