Jurafuchs

§ 2

VAG NRW
Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen
Stand 1999-04-20
(1)
Die dem Land übertragene Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen wird von der Bezirksregierung ausgeübt, in deren Bezirk das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.
(2)
Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.

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