Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 4
VAG NRWKosten der Versicherungsaufsicht
Stand 1999-04-20