Jurafuchs
§ 145

§ 145

VVG 2008
Übergang der Hypothek
Gebäudefeuerversicherung
Stand 2026-02-25
Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.

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