Jurafuchs
§ 73

§ 73

VVG 2008
Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Vertretungsmacht
Stand 2026-02-25
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.

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