Jurafuchs
§ 190

§ 190

VVG 2008
Pflichtversicherung
Unfallversicherung
Stand 2026-02-25
Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

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