Jurafuchs

§ 5

VwKostG LSA
Kostenschuldner
Stand 1991-06-27
(1)
Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlaß gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2)
Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluß einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.

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