Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
§ 14
VwVGFestsetzung der Zwangsmittel
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 2023-12-31