Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 20
VwVGAußerkrafttreten früherer Bestimmungen
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 2023-12-31