Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
§ 8
VwVGÖrtliche Zuständigkeit
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 2023-12-31