Für die Beschwerde an das Verfassungsgericht gelten die Vorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Zustellung der Entscheidung§ 13 Wiederholungswahl →